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Nach Urteil in Nordrhein-Westfalen: E-Zigaretten in Wiesbadener Gaststätten nicht erwünscht

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Das Wiesbadener Tageblatt zur vermeintlichen rechtlichen Lage der E-Zigaretten in Hessen

"In Hessen ist die Rechtslage eindeutiger geregelt, als beispielsweise in NRW (siehe Infokasten): E-Zigaretten sind in allen Nichtraucher-Bereichen ebenso verboten, wie Zigaretten."

[Infokasten)
"HINTERGRUND
Das Hessisische Nichtraucherschutzgesetz (NRSG) aus 2007 regelt ein allgemeines Rauchverbot, ohne das Rauchen hinsichtlich des Konsums bestimmter Produktgruppen (Zigaretten, Zigarren, Shisha, Ktäuterzigaretten, elektrische Zigaretten usw.) zu differenzieren. In Hessen dürfen E-Zigaretten daher nur in gekennzeichneten Raucherräumen konsumiert werden." [1]

Übergeht man hier absichtlich das Urteil des OVG Münster, in der Feststellungsklage, ob E-Zigaretten unter das Nichtraucherschutzgesetz in NRW fallen? In seiner Urteilsbegründung verwies das OVG Münster genau auf diesen Umstand, dass das Nichtraucherschutzgesetz keine ausdrücklichen Regelungen zur E-Zigarette enthalte. "Mit der Entstehungsgeschichte des NiSchG NRW lasse sich eine Anwendung des Rauchverbots auf E-Zigaretten ebenfalls nicht rechtfertigen. Bei Erlass des NiSchG NRW im Jahr 2007 habe der Gesetzgeber die E-Zigarette nicht im Blick gehabt." [2]
Die Stadt Köln hatte in erster Instanz angeführt, dass die E-Zigarette in der Begründung des Nichtraucherschutzgesetzes aufgeführt ist. Das VG Köln stellte dazu fest:
[...]
9 Die Klage sei auch begründet. Der Genuss elektrischer Zigaretten falle nicht unter den Begriff des „Rauchens“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW. Unter „Rauchen“ verstehe man die Erzeugung von Rauch durch eine Pyrolyse. Der Gebrauch einer E-Zigarette lasse sich darunter nicht subsumieren, weil es bei der elektronischen Erzeugung von Dampf nicht zu einem Verbrennungsprozess komme. Der Wortlaut des Gesetzes erfasse somit den Konsum einer E-Zigarette nicht.

10 Daran könne die Begründung des Gesetzesentwurfs nichts ändern, auch wenn dort ausgeführt werde, dass in der Neufassung des Gesetzes ein allgemeines Rauchverbot geregelt worden sei „ohne Unterscheidung hinsichtlich des Konsums verschiedener Produktgruppen wie z.B. Zigaretten, Zigarren, Kräuterzigaretten oder elektrischer Zigaretten“. Der Gesetzgeber habe nämlich bei der Neufassung des Nichtraucherschutzgesetzes durch das Änderungsgesetz vom 29.11.2012 den Begriff des „Rauchens“ nicht neu bestimmt oder erweitert. Vielmehr sei dieser Begriff seit der ursprünglichen Fassung aus dem Jahr 2007 unverändert geblieben. [...] [3]

Nach der Einschätzung des VdeH-Anwalts Prof. Holger Schwemer, der den Kläger für den Verband in Köln und Münster juristisch vertreten hat, besitzt das Urteil des OVG Münster bundesweite Strahlkraft. [4]

Werfen wir einen Blick nach Hessen
Das Wiesbadener Tageblatt versucht nun allen Ernstes die gesetzliche Lage in Hessen anders darzustellen? Es beruft sich auf eine unionskonforme Auslegung des Begriffs des „Rauchens“ im Nichtraucherschutzgesetz von Hessen, um die E-Zigarette diesem Gesetz zu unterwefen, die vom VG Köln und vom OVG Münster als nicht ausreichend abgewiesen wurde?
Damit steht das Wiesbadener Tageblatt aber nicht allein. Auch ein nicht genannter Sprecher des Gesundheitsministeruims NRW äußerte sich in der selben Weise:
"Auch der Bundesgesetzgeber hatte bisher in seinem Nichtraucherschutzgesetz bewusst auf die Nennung von speziellen Produktgruppen verzichtet, weil ansonsten die Schutzfunktion dieses Gesetzes durch Erfindung neuer Produkte immer wieder ausgehebelt werden könnte", so der Sprecher." [5]

Wurde einer solchen allgemeinen undefinierten Auslegung nicht gerade im Berufungsverfahren vor dem OVG widersprochen? Sind Landesbedienstete zeitlich soweit eingeschränkt, dass es ihnen unmöglich ist, aktuelle Ereignisse, die unmittelbar ihren Dienstbereich betreffen, zu be- und verarbeiten.

Allen Einwendungen zum Trotz, auch das Hessische Nichtraucherschutzgesetz wurde in seiner Schutzfunktion beim Erlass im Oktober 2007 wie folgt definiert:

"Warum ein solches Gesetz?
Die Ministerpräsidenten sowie die Gesundheitsministerinnen und Gesundheitsminister
der Bundesländer haben sich auf gemeinsame Eckpunkte für einen umfassenden
Nichtraucherschutz in Deutschland verständigt. Das HessNRSG setzt diese Eckpunkte
für das Land Hessen um. Es tritt zum 1. Oktober 2007 in Kraft.
Mit diesem Stichtag werden Bereiche, in denen sich die Bürgerinnen und Bürger
entweder aufhalten müssen, sich weiterbilden oder ihre Freizeit verbringen, rauchfrei,
um die Bevölkerung vor den gesundheitsgefährdenden Substanzen des Tabakrauches
wirkungsvoll zu schützen." [6]

"Zudem diene das NiSchG allein dem Schutz vor Gefahren des Passivrauchens. Mögliche Gefahren durch E-Zigaretten seien damit jedenfalls weder identisch noch vergleichbar.", so das OVG Münster beim Urteil in Nordrhein-Westfalen. [2]

Es kann also keineswegs, in Anbetracht des Urteils von Münster, von einer eindeutig geregelten Rechtslage in Hessen ausgegangen werden. Es bleibt abzuwarten, ob weiterhin alle rechtlichen Instanzen, mit Steuergeldern finanziert, bemüht werden.

Dem Wiesbadener Tageblatt könnte man ausschließlich ihre Überschrift zu Gute halten. Schliesslich deklarieren sie darin, dass E-Zigaretten in Wiesbadener Gaststätten "nur" unerwünscht sind. Ob das wirklich so ist, konnten sie mit ihren Pro und Contra Veröffentlichungen nicht eindeutig belegen.

[1] http://www.wiesbadener-tagblatt.de/lokales/wiesbaden/nachrichten-wiesbaden/nach-urteil-in-nordrhein-westfalen-e-zigaretten-in-wiesbadener-gaststaetten-nicht-erwuenscht_14766855.htm

[2] http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/32_141104/index.php

[3] http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2014/7_K_4612_13_Urteil_20140225.html

[4] http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2014-11/31923598-juristische-einschaetzung-ezigaretten-fallen-bundesweit-nicht-unter-das-nichtraucherschutzgesetz-007.htm

[5] http://www1.wdr.de/themen/panorama/e-zigaretten-verwaltungsgericht100.html

[6] Hessisches Nichtraucherschutzgesetz(HessNRSG)Information für Gaststätten

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